7'059.70 geltend. Mit Blick auf den gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens als angemessen; die eingereichten Honorarforderungen geben mithin zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin 1 jedoch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Was die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Kostentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2;