Kommt hinzu, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 – soweit sie der materiellen Beurteilung überhaupt zugänglich war – einzig hinsichtlich der geltend gemachten CHF 2'907.50 (E. 9.2.1) und CHF 1'417.40 (E. 9.2.4) gutgeheissen wird. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände (ausmachend ca. 10%) sowie der Gehörsverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 (E. 6.3 und 6.4) (ausmachend ca. 10%) rechtfertigt es sich, ihr 80% der auf ihre Beschwerde entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 400.00 werden vom Kanton getragen.