428 Abs. 1 StPO). Betreffend die auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 entfallenden Kosten ist zunächst zu beachten, dass auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 rund zur Hälfte nicht auf die Beschwerde eingetreten werden konnte (E. 2.5). Kommt hinzu, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 – soweit sie der materiellen Beurteilung überhaupt zugänglich war – einzig hinsichtlich der geltend gemachten CHF 2'907.50 (E. 9.2.1) und CHF 1'417.40 (E. 9.2.4) gutgeheissen wird.