12. 12.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren BK 22 475 und 476 werden auf je CHF 2'000.00 bestimmt. Zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gilt diese als vollständig unterliegend und hat die von ihr verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).