11. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung hinsichtlich der geltend gemachten Beträge von CHF 2'907.50 (E. 9.2.1) und CHF 1'417.40 (E. 9.2.4) zu Unrecht eingestellt wurde; vielmehr ist das Strafverfahren diesbezüglich fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.