Aktiengesellschaft darstellen würde. So besteht keine gesetzliche Pflicht des Verwaltungsrats, der Aktiengesellschaft aus seinem privaten Vermögen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch sind Aktionäre zu keinen finanziellen Leistungen verpflichtet, die über den Umfang des zu liberierenden Aktienkapitals hinausgehen; eine statutarische Pflicht, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag, wäre unzulässig (Art. 680 Abs. 1 des Bundesgesetzes