10.3.2 Unbesehen davon, was der Beschuldigte in bisherigen Rechtsschriften vorgebracht hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Anzeigeerstatter und der Beschuldigte die fraglichen Vereinbarungen als Privatpersonen abgeschlossen haben. Wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich ausführte, haben sich der Beschuldigte und der Anzeigeerstatter in der Vereinbarung vom 18. März 2019 betreffend Ergänzung/Abänderung «Vorschlag» vom 22./24. Dezember 2018 dazu verpflichtet, liquide Mittel aus ihrem privaten Vermögen zu beschaffen und der Beschwerdeführerin 2 zugänglich zu machen (a.a.O., pag. 04 113 506-507).