abgeschlossen haben und wer dadurch verpflichtet wurde, in erster Linie zivilrechtlicher Natur ist. Gleich verhält es sich mit der Frage, in welchem Umfang die Vertragsparteien verpflichtet wurden. Das damit verbundene Zivilverfahren CIV 20 4848 (vgl. dazu Beschwerdebeilage 11) wurde zwischenzeitlich mit einem Nichteintretensentscheid erledigt. 10.3.2 Unbesehen davon, was der Beschuldigte in bisherigen Rechtsschriften vorgebracht hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Anzeigeerstatter und der Beschuldigte die fraglichen Vereinbarungen als Privatpersonen abgeschlossen haben.