10.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschuldigte und der Anzeigeerstatter den Vorschlag von A.________ betreffend eine Lösung zwischen den Partnern der R.________-Gruppe vom 24. Dezember 2018 (Akten W 21 352, pag. 04 113 502- 505) und die Vereinbarung vom 18. März 2018 betreffend Ergänzung/Abänderung «Vorschlag» vom 22./24. Dezember 2018 (a.a.O., pag. 04 113 506-507) als Aktionäre bzw. als natürliche Personen oder als Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 abgeschlossen haben und wer dadurch verpflichtet wurde, in erster Linie zivilrechtlicher Natur ist.