20 die Kreditoren-Problematik der Beschwerdeführerin 2 nicht habe gelöst werden können. Von einem klar straflosen Verhalten des Beschuldigten könne daher auch insoweit nicht gesprochen werden. 10.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist: 10.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschuldigte und der Anzeigeerstatter den Vorschlag von A.________ betreffend eine Lösung zwischen den Partnern der R.________-Gruppe vom 24. Dezember 2018 (Akten W 21 352, pag.