Tatsache sei aber, dass sich der Beschuldigte in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 18. März 2019 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich dazu verpflichtet habe, der Letzteren liquide Mittel im Umfang von CHF 200’000.00 zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck die auf dem Restaurant L.________ lastende Hypothek zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 aufzustocken. Aus der um CHF 300’000.00 aufgestockten Hypothek seien sodann jedoch nur die Kosten für das Dachflächenfenster im Betrag von CHF 58’589.45 und die Rechnung der X.________ GmbH über CHF 63'897.95, insgesamt ausmachend CHF 122’487.40, getilgt worden.