Diese offensichtlich falsche Argumentation habe die Staatsanwaltschaft nun unhinterfragt übernommen. Tatsache sei aber, dass sich der Beschuldigte in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 18. März 2019 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich dazu verpflichtet habe, der Letzteren liquide Mittel im Umfang von CHF 200’000.00 zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck die auf dem Restaurant L.________ lastende Hypothek zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 aufzustocken.