Der Beschuldigte habe nicht nur in seiner Strafanzeige gegen F.________, sondern auch in der Stellungnahme vor der Vorinstanz und der Zivilklage zuhanden des Regionalgerichts Bern- Mittelland immer wieder geltend gemacht, nicht er selbst, sondern die K.________ AG sei Aktionärin der R.________; der Anzeigeerstatter und er hätten sich mit der fraglichen Vereinbarung als Verwaltungsräte vertraglich zu einer bestimmten Vorgehensweise zur Befriedigung der Kreditoren der D.________ AG verpflichtet.