- Neben der – auch von F.________ anerkannten Zahlung eines Betrags von CHF 58’589.45 ist von Seiten A.________ zudem auch die Forderung der X.________ GmbH in der Höhe von CHF 63’897.95 getilgt worden. Offenbar wird auch dies von F.________ nicht mehr grundsätzlich bestritten (Anmerkung der Kammer: Dazu verweist die Vorinstanz auf Ziff. 3.1 der Replik des Anzeigeerstatters vom 22. Februar 2022). - A.________ hat belegt, dass die H.________ AG mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mit- telland vom 26.08.2021 zur Bezahlung eines Betrags von CHF 140’091.95 zuzüglich Zinsen an die Q.