_ gesehen werden. Hingegen würde das Verhalten keine Verletzung der Treuepflicht des Verwaltungsrats A.________ gegenüber der D.________ AG darstellen. Dass sich der vom Beschuldigten eingebrachte Betrag tatsächlich auf rund CHF 262'000.00 und nicht bloss – wie vom Anzeigeerstatter behauptet – rund CHF 58'000.00 belaufe, begründete die Staatsanwaltschaft in Ziff. 6.3.1 der angefochtenen Verfügung folgendermassen: […].