Aus den beiden erwähnten Vereinbarungen ergibt sich, dass diese zwischen den Privatpersonen F.________ und A.________ zugunsten der D.________ AG, die selber nicht Vertragspartei war, abgeschlossen wurden. Die allfällig eingegangene Verpflichtung, einen Geldbetrag bestimmter Höhe für die D.________ AG zur Verfügung zu stellen, betraf somit A.________ als Aktionär und Privatperson. Im Nichtzurverfügungstellen dieses Geldbetrages könnte damit allenfalls eine Vertragsverletzung der Privatperson A.________ gegenüber der Privatperson F.________ gesehen werden.