__ beizusteuernden Anteils auszulegen sind, muss hier nicht abschliessend beurteilt werden. Festzustellen ist aber immerhin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der von A.________ eingebrachte Betrag sich tatsächlich auf rund CHF262'000.00 beläuft und nicht bloss rund CHF 58’000.00 beträgt, wie in der Strafanzeige behauptet wurde […]. Allein dieser Umstand relativiert den Vorwurf der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen bereits beträchtlich. Hinzu kommt vor allem aber Folgendes: