10. 10.1 Zur Begründung der Verfahrenseinstellung (gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO) hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte die auf dem Restaurant L.________ lastende und zugunsten der Beschwerdeführerin 2 um CHF 300'000.00 aufgestockte Hypothek nicht vereinbarungsgemäss verwendet haben soll, führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, was folgt: Wie die zwischen F.________ und A.________ getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die Höhe des von A.________ beizusteuernden Anteils auszulegen sind, muss hier nicht abschliessend beurteilt werden.