a StPO eingestellt. 9.2.4 Was die in der Beschwerde erwähnte Prämienrückvergütung der Basler Versicherung von CHF 1'417.40 anbelangt, ist der Beschwerdeführerin 2 beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass der Beschuldigte in der Duplik ausdrücklich eingestanden hat, dass er sich das Recht herausgenommen habe, diese zu vereinnahmen, obwohl der fragliche Betrag der Beschwerdeführerin 2 zugestanden hätte (a.a.O.