Auch hinsichtlich der an den Beschuldigten überwiesenen CHF 10'000.00 hat sich mithin kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde auch insoweit zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt.