___ AG» eine Zahlung von CHF 40'000.00 und eine WIR Zahlung im Wert von CHF 10'000.00 verbucht (a.a.O., pag. 05 116 032). Am 30. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten persönlich vom vorgenannten W.________-Konto der Beschwerdeführerin 2 ein Betrag von CHF 10'000.00 mit dem Vermerk «10 WIR U.________» vergütet (pag. 05 116 034). Dabei dürfte es sich um die Rückzahlung des am 29. Dezember 2017 vorgeleisteten Betrags handeln. Auch hinsichtlich der an den Beschuldigten überwiesenen CHF 10'000.00 hat sich mithin kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde.