a StPO eingestellt. 9.2.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er mit der U.________ AG ausgehandelt habe, einen Betrag von CHF 10’000.00 in WIR bezahlen zu dürfen und dieser Betrag alsdann via Yves V.________ in Verrechnung eines privaten Guthabens an die U.________ AG überwiesen worden sei, unbelegt geblieben sei, kann der Beschwerdeführerin 2 nicht gefolgt werden. Auf dem sich auf der vom Beschuldigten eingereichten Schlussrechnung der U._____