__ AG direkt, was dafürspricht, dass die Forderung der T.________ AG teils in WIR und teils in CHF bezahlt werden durfte. Daraus wird deutlich, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 2 an die K.________ AG überwiesenen CHF 7'000.00 kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Mithin wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt.