17 Kontoabschluss vom 31. März 2018 der Beschwerdeführerin 2 ist ferner ersichtlich, dass die Zahlung an die K.________ AG von CHF 7'000.00 am 5. März 2018 erfolgte (a.a.O., pag. 04 113 107). Letzteres spricht dafür, dass es sich dabei in der Tat um eine Rückzahlung der von der K.________ AG vorgenommenen WIR-Zahlung von CHW 7'000.00 handelt. Gleichentags erfolgte zudem eine Zahlung von CHF 15'000.00 an die T.________ AG direkt, was dafürspricht, dass die Forderung der T.________ AG teils in WIR und teils in CHF bezahlt werden durfte.