__ AG (Teppichhaus T.________) keine Rechnung vor, die belegen würde, dass es sich dabei um eine Schuld von ihr handeln würde. Der Beschuldigte reichte diesbezüglich nur ein Kontoblatt mit dem Ausschnitt aus einem Kontoauszug ein (a.a.O., pag. 05 113 156 und 05 116 030). In seiner Eingabe vom 5. April 2022 an die Staatsanwaltschaft führte er jedoch aus, dass mit dem Teppichhaus T.________ vereinbart worden sei, dass ein Anteil in WIR bezahlt werden dürfe. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über kein WIR-Guthaben verfügt habe, habe die K.___