__ AG adressiert ist (a.a.O., pag. 05 116 026), ist mit der Beschwerdeführerin 2 auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine allfällige Rückvergütung durch sie hätte erfolgen sollen. Bei dieser Ausgangslage kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die fragliche Überweisung an die K.________ AG geschäftsmässig begründet ist. Entsprechend wurde das Verfahren insoweit zu Unrecht eingestellt. 9.2.2 Mit der Beschwerdeführerin 2 liegt auch hinsichtlich der Überweisung von CHF 7'000.00 der K.________ AG an die T.________ AG (Teppichhaus T.__