9. 9.1 Zur Begründung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin genannten Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 führt die Vorinstanz oberinstanzlich an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Stellungnahme vom 23. November 2021 an die Staatsanwaltschaft unter anderem auch dazu Angaben gemacht und Belege eingereicht hatte. Demnach handle es sich dabei um Rückvergütungen finanzieller Vorleistungen an die S.________ (GmbH), an die T.________ AG und an die U.________ AG, welche die K.________ AG resp. der Beschuldigte persönlich für die R.________ erbracht hätten.