16 Nach dem Gesagten hat sich hinsichtlich des Vorwurfs des zu viel bezahlten Architekturhonorars kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgte somit zu Recht.