Für die Richtigkeit der Ausführungen des Beschuldigten spricht weiter, dass in der Version vom 26. Januar 2016, welche kurz nach Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag vom 11. Dezember 2015 erstellt wurde, neu auch das «GU-Honorar» von CHF 160'000.00 vermerkt wurde. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Anzeigeerstatter nicht bestreitet, sich statt des «GU-Honorars» von CHF 160'000.00 einen Betrag von CHF 240'000.00 ausbezahlt zu haben (Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F._______