Dass ein Gewinnvorbezug von CHF 200'000.00 vereinbart worden war, von dem der K.________ AG entsprechend dem Verteilschlüssel von 80% zu 20% ein Anteil von CHF 40'000.00 zugestanden habe, brachte der Beschuldigte denn auch bereits in seiner Strafanzeige gegen F.________ vor (a.a.O., pag. 04 113 017). Ebenfalls mit dem Ziel, Liquidität für den Anzeigeerstatter zu generieren, seien die Grundstückkosten im Kostenvoranschlag um CHF 500’000.00 gesenkt und gleichzeitig das Architektenhonorar von CHF 500’000.00 auf CHF 1'000’000.00 erhöht worden (a.a.O., pag. 05 111 014).