____ und ihm in der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag ein Verteilschlüssel von 80% zu 20% vereinbart worden. Wenn dem Anzeigeerstatter somit in Anrechnung zukünftiger Gewinne ein Betrag von CHF 160’000.00 ausbezahlt worden sei und dies einem Anteil von 80% entspreche, stünden der K.________ AG nach diesem Verteilschlüssel 20%, ausmachend CHF 40’000.00 (zzgl. MWST) zu (a.a.O., pag. 05 111 015). Dass ein Gewinnvorbezug von CHF 200'000.00 vereinbart worden war, von dem der K.________ AG entsprechend dem Verteilschlüssel von 80% zu 20% ein Anteil von CHF 40'000.00 zugestanden habe, brachte der Beschuldigte denn auch bereits in seiner Strafanzeige gegen F.____