Wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich anführt, legte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 an die Staatsanwaltschaft insoweit jedoch nachvollziehbar und plausibel dar, dass in der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag ein «GU-Honorar» zugunsten des Anzeigeerstatters mit der Absicht vereinbart worden war, dieses im Kostenvoranschlag für die Überbauung Löwenareal als Honorar zu deklarieren und damit die Möglichkeit zu schaffen, dem Anzeigeerstatter in regelmässigen Tranchen liquide Mittel zukommen zu lassen. Die als «GU-Honorar» bezeichneten Auszahlungen seien jedoch in Anrechnung an künftige Gewinne erfolgt; diesbezüglich sei zwischen F.______