Der Anzeigeerstatter brachte insoweit lediglich vor, dass wenn es sich bei dem von ihm bezogenen «GU-Honorar» tatsächlich um einen Gewinnvorbezug gehandelt und ein solcher auch der K.________ AG zugstanden hätte, dies ebenfalls in der Zusatzvereinbarung festgehalten worden wäre. Dies sei indessen nicht der Fall (a.a.O., pag. 04 116 007).