15 Wenn die Beschwerdeführerin 2 mit Verweis auf die Eingabe des Anzeigeerstatters an die Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 vorbringt, dass das Fazit der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten bzw. der K.________ AG zusätzlich zum vereinbarten Honorar von CHF 540’000.00 (inkl. MWST) auch noch ein «Anteil GU-Ho- norar» von CHF 43'200.00 (inkl. MWST) zugestanden habe, jeglicher Grundlage entbehre, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Anzeigeerstatter brachte insoweit lediglich vor, dass wenn es sich bei dem von ihm bezogenen «GU-Honorar» tatsächlich um einen Gewinnvorbezug gehandelt und ein solcher auch der K._____