Mithin lag auch zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung vor. Soweit die Beschwerdeführerin 2 schliesslich die Rechtmässigkeit der buchhalterischen Kompensation in Frage stellt und darauf hinweist, dass diese nur deshalb möglich gewesen sei, weil der Beschuldigte eine ihm persönlich bzw. der K.________ AG zustehende Forderung in die Buchhaltung der B.________ AG aufgenommen und diese zur Verrechnung gebracht habe, wird weder in der Eingabe des Anzeigeerstatters an die Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 noch in der Beschwerde dargelegt, inwiefern diese buchhalterischen Vorgänge rechtlich und/oder nach den Grundsätzen der Rechnungslegung unzulässig gewesen wären.