05 113 008). Dass der Beschuldigte anfänglich noch geltend gemacht hatte, dass er das «vereinbarungsgemäss zu viel bezogene Honorar» an den Anzeigeerstatter weitergeleitet bzw. den R.________ erstattet habe, wobei diese Zahlungen teilweise gar von seinem Privatkonto erfolgt seien, und erst nachdem der Anzeigeerstatter dies bestritten hatte, präzisierte, dass er das zu viel bezogene Honorar «in der Baubuchhaltung dem Kreditorenkonto der K.________ AG belastet und alsdann mit dem Darlehenskonto der K.________ AG in der B.________ AG verrechnet bzw. abgezogen» habe, schadet nicht.