vor, dass er das Architekturhonorar in Absprache mit Letzterem in einem Kostenvoranschlag gegenüber der P.________ (Bank) mit CHF 1'168’000.00 angegeben habe, um eine genügend hohe Bankfinanzierung zu erhalten (a.a.O., pag. 04 113 017). Ob die Akontozahlungen des Architekturhonorars im Interesse der Beschwerdeführerin 2 erfolgt sind, kann offenbleiben, da im Beschwerdeverfahren – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt – unbestritten bleibt, dass eine buchhalterische Kompensation des Differenzbetrags zuzüglich des «Anteils GU-Honorar» von CHF 43'200.00 (dazu sogleich) erfolgte (a.a.O., pag. 05 113 008).