158 StGB ist mithin unerheblich, ob die an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) mit der Zahlung einverstanden war(en); vielmehr ist von Relevanz, ob diese im Interessen der Gesellschaft getätigt wurde oder nicht und ob das Gesellschaftsvermögen dadurch Schaden genommen hat resp. in einem Masse gefährdet wurde, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert worden ist. Der Beschuldigte brachte im Rahmen der Strafanzeige gegen F.________ vor, dass er das Architekturhonorar in Absprache mit Letzterem in einem Kostenvoranschlag gegenüber der P.________ (Bank) mit CHF 1'168’000.00 angegeben habe, um eine genügend hohe Bankfinanzierung zu erhalten (a.a.O., pag