14 einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes darstellt. Die Einpersonen-Aktienge- sellschaft ist daher auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-Aktiengesellschaft können den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (BGE 141 IV 104 E. 3.2 und Regeste). Mit Blick auf die Strafbarkeit nach Art. 158 StGB ist mithin unerheblich, ob die an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) mit der Zahlung einverstanden war(en);