Zumal dieser Betrag den in der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag abgemachten Betrag von CHF 500’000.00 (zzgl. MWST) deutlich übersteigt, liegt der Schluss nahe, dass der zu viel überwiesene Betrag später ausgeglichen werden sollte. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 141 IV 104 festgehalten hat, dass die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-Aktiengesellschaft eine selbständige Vermögensträgerin ist und ihr Vermögen nicht nur gegen aussen, sondern auch im Verhältnis zu den