Aus den von ihm unterzeichneten Zahlungsaufträgen war ohne Weiteres ersichtlich, dass das gesamte Architektenhonorar insgesamt CHF 1'168’000.00 (inkl. der 2013 bereits an die Q.________ GmbH bezahlten CHF 167’552.95 [vgl. dazu die Rubrik «bisherige Zahlungen», a.a.O., pag. 05 113 068-097]) betragen sollte (a.a.O., pag. 05 113 075, 076, 081, 089, 091 und 097). Zumal dieser Betrag den in der Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag abgemachten Betrag von CHF 500’000.00 (zzgl. MWST) deutlich übersteigt, liegt der Schluss nahe, dass der zu viel überwiesene Betrag später ausgeglichen werden sollte.