05 113 008) unrechtmässig gewesen wäre, wird nicht vorgebracht. Unbestritten bleibt letztlich auch, dass der Betrag von CHF 167’552.95 im Jahr 2013 an die Q.________(GmbH) geleistet wurde, welche damals noch mit dem Projekt betraut war (a.a.O. pag. 05 113 170-171). Mit der Staatsanwaltschaft darf zwar davon ausgegangen werden, dass die überhöhten Honorarzahlungen an die K.________ AG im Einverständnis mit dem Anzeigeerstatter erfolgten. Aus den von ihm unterzeichneten Zahlungsaufträgen war ohne Weiteres ersichtlich, dass das gesamte Architektenhonorar insgesamt CHF 1'168’000.00 (inkl. der 2013 bereits an die Q._____