___ AG zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 nicht von einer klaren Straflosigkeit gesprochen werden. Indem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich dennoch eingestellt habe, habe sie Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verletzt. 8.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist: Die Staatsanwaltschaft stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der K.________ AG in den Jahren 2015 bis 2016 Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 988'740.00 zugeflossen sind (Akten W 21 352, pag. 04 113 604-605, und 05 113 164).