13 Forderung, die mit den R.________ nichts zu tun gehabt habe, in die Buchhaltung der B.________ AG aufgenommen und so seine eigenen Schulden gegenüber den Gesellschaften ausgeglichen habe. Die Rechtmässigkeit der buchhalterischen Kompensation sei sodann höchst fraglich. Entgegen der Vorinstanz könne hinsichtlich des Bezugs des nicht vereinbarten Honorars durch die K.________ AG zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 nicht von einer klaren Straflosigkeit gesprochen werden.