GmbH bezahlt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass auf den Zahlungsaufträgen aus dem Jahr 2015 noch keine Vertragssumme eingetragen gewesen sei. Auch wenn die Staatsanwaltschaft anführe, dass dem Beschuldigten bzw. der K.________ AG zusätzlich zum vereinbarten Honorar von CHF 540’000.00 (inkl. MWST) noch ein «Anteil GU-Honorar» von CHF 43'200.00 zugestanden habe, könne ihr nicht gefolgt werden. Wie der Anzeigeerstatter in seiner Replik bereits dargelegt habe, entbehre diese Behauptung jeglicher Grundlage. Soweit die Staatsanwaltschaft anführe, dass zwar tatsächlich keine Kompensation des von der K._____