Hätte dem Beschuldigten bzw. der K.________ AG tatsächlich ein Honorar in der bezogenen Höhe zugestanden, hätte gar kein Grund dafür bestanden, das zu viel bezogene Honorar wieder zurückzuerstatten bzw. mit einem Konto zu verrechnen. Was die von der Vorinstanz erwähnten Zahlungsaufträge betreffe, sei zu berücksichtigen, dass insbesondere jener vom 17. September 2015 unter der Rubrik «bisherige Zahlungen» den Betrag von CHF 167’552.95 nenne, welcher laut der Vorinstanz und dem Beschuldigten nicht an den Letzteren bzw. an die K.________ AG, sondern an die Q.________ GmbH bezahlt worden sei.