__ GmbH bezahlt habe, das aber in den Kostenvoranschlägen der Beschwerdeführerin 2 weiterhin aufgeführt worden sei. 8.2 Die Beschwerdeführerin 2 hält dem in einem ersten Schritt entgegen, dass der Beschuldigte bzw. die K.________ AG ein Architekturhonorar von insgesamt CHF 1'042'740 bezogen habe, obgleich nur ein Honorar von CHF 540'000.00 vereinbart gewesen sei. Die Vorinstanz übernehme die widersprüchliche Argumentation des Beschuldigten, ohne diese kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen. Hätte dem Beschuldigten bzw. der K.__