Darüber hinaus erweise sich auch die in der Strafanzeige vorgebrachte Behauptung, wonach die K.________ AG von der D.________ AG eine weitere Honorarzahlung von CHF 167’522.95 erhalten habe, als unzutreffend. So habe der Beschuldigte in Ziff. 48 bis 54 seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 nachgewiesen, dass es sich bei diesem Betrag um ein Architektenhonorar handle, das die J.________ AG im Jahr 2013 an die zum damaligen Zeitpunkt noch mit dem Projekt betraut gewesene Q.________ GmbH bezahlt habe, das aber in den Kostenvoranschlägen der Beschwerdeführerin 2 weiterhin aufgeführt worden sei.