Zu diesem Ergebnis gelangt die Staatsanwaltschaft aufgrund der folgenden Überlegungen: A.________ hat als Beilage 91 zu seiner Stellungnahme vom 21.11.2021 Kopien diverser Zahlungsaufträge und E-Mail-Korrespondenzen eingereicht. Insbesondere aus dem Umstand, dass F.________ mehrere Zahlungsaufträge, auf denen unter der Rubrik «Vertragssumme» das Architektenhonorar mit CHF 1'168'000.00 ausgewiesen ist, eigenhändig unterzeichnet hat, legen den Schluss nahe, dass der Betrag des (erhöhten) Architektenhonorars, das an die K.___