__ AG und D.________ AG «überwiesen/rückerstattet» worden sei, zwar tatsächlich keine Kompensation des von der K.________ AG zu viel bezogenen Honorars mittels Geldüberweisungen stattgefunden zu haben scheine. Bei genauerer Betrachtung werde aber deutlich, dass das zu viel ausbezahlte Honorar buchhalterisch ausgeglichen worden sei und F.________ über dieses Vorgehen informiert und damit einverstanden gewesen sein dürfte. Zu diesem Ergebnis gelangt die Staatsanwaltschaft aufgrund der folgenden Überlegungen: A.___